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Interview



Die neue Steuerförderung in der Praxis:
Interview mit einem Steuerberater

 

Seit 2020 können energetische Sanierungs­maßnahmen wie eine Dämmung mit EPS in der Einkommen­steuer geltend gemacht werden.  Dadurch können sich Haus­besitzer, die in klima­freundliches Wohnen investiert haben, bis zu 40.000 € in Form von Steuerer­mäßigungen zurückholen. Das FSDE fragte bei Steuer­berater Jakob Grotter aus Ingolstadt nach, inwieweit seine Klienten dieses Angebot bereits in Anspruch genommen haben.

Dieses Interview ist aus dem Jahr 2020. Manche Aussagen wurden aus diesem Grund aktualisiert, ohne den Sinn zu verändern.


Seit 2020 lassen sich die Kosten für die Wärme­dämmung steuerlich absetzen. Stehen seitdem die Haus­besitzer in Ihrer Kanzlei Schlange?

Aktuell ist die Resonanz zum Thema "Steuer­abzug bei energetischen Sanierungen" noch verhalten. Dies liegt natürlich daran, dass es sich um eine noch sehr aktuelle Maßn­ahme handelt, die im Dezember 2019 den Bundes­rat passiert hat und erst mit der kommenden Steuer­erklärung aktuell ist. Zudem benötigen energetische Sanierungen natürlich vorab einen gewissen Über­legungs- und Planungs­vorlauf. Um unsere Mandanten zeitnah über diese neu geschaffene Möglich­keit zu informieren, hatten wir bereits in unseren "Hinweisen zum Jahres­wechsel" die Thematik aufge­griffen. 

Trotz der anfäng­lich verhaltenen Resonanz rechne ich aber damit, dass das Thema in diesen Monaten stark an Fahrt aufnehmen wird, da es sich um eine attraktive Möglich­keit handelt mit Unterstützung vom Finanz­amt energetische Maß­nahmen weitgehend unbüro­kratisch umzusetzen.


Nur bei selbst genutzten Wohnhäusern: Steuerförderung für eine nachträgliche Dämmung mit EPS

Was ist Ihre Empfehlung, wenn ein Haus­besitzer mit dem Thema Wärme­dämmung auf Sie zukommt?

In einem ersten Schritt gilt es immer, die indi­viduelle Situation des Mandanten zu beleuchten. Beispiels­weise spielt es eine entscheidende Rolle, welches Objekt mit einer Wärme­dämmung versehen werden soll. Handelt sich bei dem Objekt um das private Wohn­haus oder eventuell um ein nur teil­weise selbst genutztes Gebäude? Nach Klärung der Sachlage können dann die ent­sprechenden steuerlichen Register gezogen werden, um damit den Mandanten bei der Umsetzung der Wärme­dämmung zu unter­stützen. Private Haus­besitzer müssen jedoch im Hinter­kopf behalten, dass der neue Steuer­abzug für energetische Maß­nahmen nur bis zum Jahr 2029 gilt – bis dahin müssen geplante Maß­nahmen durch eine Fach­firma ausge­führt und abge­schlossen sein. Und leider sind auch bereits im Jahr 2019 begonnene Maß­nahmen von der Steuer­förderung ausge­schlossen.

 


Der an­gehende Rentner braucht vermutlich ein anderes Ange­bot als die junge Familie, die ein neues Haus bauen möchte?

Das ist richtig. Die indivi­duelle Lebens­situation spielt für die Auswahl des passenden Angebots eine ent­scheidende Rolle. Dies hat zum einen damit zu tun, dass die Kosten für die Wärme­dämmung direkt von der Steuer­schuld abge­zogen werden. Zum anderen gilt es aber auch, die gesetz­lichen Rahmen­bedingungen mit zu beachten – nicht für jeden ist alles gleich sinn­voll. 

Bei einem ange­henden Rentner kann es durch­aus sinn­voll sein, die Maß­nahme vorzu­ziehen, da meistens bei Renten­bezug die Steuer geringer wird und damit die Steuer­förderung nicht mehr oder nur teilweise genutzt werden kann.

Oder die von Ihnen ange­sprochene junge Familie, die den Neu­bau eines Hauses plant. Hier läuft der Steuer­abzug für die ener­getische Sanierung ins Leere, denn diese Vergünstigung greift nur bei Objekten, die älter als zehn Jahre sind. Für die junge Familie könnte aber statt­dessen ein KfW-Förder­kredit interessant sein, der energie­effizientes Bauen fördert.

Die indivi­duelle Lebens­situation spielt für die Auswahl des passenden Angebots eine ent­scheidende Rolle.

Jakob Grotter, Steuerberater




Was sind Ihrer Meinung nach die Vor- und Nach­teile der jeweiligen Variante?

(Anm. d. Redaktion: Die Antwort wurde leicht angepasst, um die aktuellen Förderbedingungen wiederzugeben.) Diese Frage lässt sich pauschal schwer beant­worten. Zeigt sich zum Beispiel, dass ein Steuer­abzug nicht sinnvoll ist, kann alternativ eine KfW-Kreditförderung für Sanierungen geprüft werden. So hat die Bundes­regierung die Förder­bedingungen für den "Zuschuss 430" in den letzten Jahren angepasst. Hierdurch wird ein Zuschuss bis zu 54.000 € für die Sanierung zum KfW-Effizienz­haus oder 12.000 € für Einzel­maßnahmen gewährt. Allerdings gilt es zu beachten, dass eine Doppel­förderung durch eine Steuer­entlastung und die KfW-Förderung ausge­schlossen ist. Der Kunde muss sich also für die für ihn günstigste Variante entscheiden. 

Grundsätzlich kann man aber fest­halten, dass die steuerliche Förderung sehr unbüro­kratisch gehalten wurde. Verein­facht gesprochen benötigt der Kunde eine Rechnung von dem mit der Baumaß­nahme beauf­tragten Fach­unter­nehmen und eine zugehörige Fach­unternehmer­bescheinigung. Zudem darf die Rechnung nicht in bar bezahlt werden. Eine vor­herige Förder­zusage für das Sanierungs­vorhaben (wie z.B. bei einem KfW-Kredit) ist im Rahmen der steuerlichen Förderung nicht notwendig.


Es ist natürlich zu begrüßen, dass durch den Gesetz­geber neue Mög­lichkeiten geschaffen wurden, durch die zu eigenen Wohn­zwecken genutzte Gebäude bzw. Eigentums­wohnungen mit finanzieller Unter­stützung des Finan­zamts energetisch auf einen aktuellen Stand gebracht werden können. Das spart nicht nur Steuern, sondern lang­fristig auch bares Geld auf­grund der ver­besserten energetischen Eigen­schaften des Objekts. Nicht zu vergessen ist zudem der bessere Schutz der Umwelt. 

Nichts­destotrotz kann es zu Situationen kommen, in denen die Kosten der ener­getischen Sanierung steuerlich ins Leere laufen. Für diese Fälle wäre eine Vortrags­möglichkeit von nicht genutztem Steuer­sparpotential in Folge­jahre wünschens­wert gewesen. Alter­nativ hätte der Gesetz­geber darüber nach­denken können, dem Steuer­pflichtigen ein Wahlrecht für die Lauf­zeit der steuer­lichen Maßnahme einzu­räumen. So hätte die Maß­nahme besser an die individuellen Lebens­verhältnisse eines jeden einzelnen angepasst werden können.


Aktuell liegt die Sanierungs­rate bei unter einem Prozent – viel zu wenig für die Erreichung der Klima­ziele. Könnte die steuer­liche Absetz­barkeit das ändern?

Davon gehe ich fest aus. Zwar sollte jeder Haus­besitzer nicht nur um des Steuer­sparens willen eine energetische Sanierung durchführen – aber die geschaffene Mög­lichkeit ist doch sehr interessant, da sie neue Möglich­keiten für die Renovierung von privatem Wohn­raum eröffnet. Bisher gab es hierzu lediglich die steuerliche Begünstigung von Hand­werker­leistungen, Stichwort "§ 35a EStG". In der jetzt vor­liegenden Konstellation kann ein Haus­besitzer energetisch sanieren und begleitende Ar­beiten (die nicht steuerlich begünstigt sind im Rahmen der ener­getischen Sanierung) eventuell zusätzlich als Hand­werker­leistungen nach § 35a EStG von der Steuerschuld in Abzug bringen. Theo­retisch können daher über 3 Jahre gerechnet in Summe Kosten von bis zu 218.000 Euro geltend gemacht werden, die zu Steuer­ermäßigungen von bis zu 43.600 Euro führen können. Das halte ich für eine sehr inte­ressante Option, die jedem privaten Haus­besitzer eine Über­legung wert sein sollte.


Höhe und Staffelung der Steuerförderung für Gebäudesanierung


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25.04.2023 17:50:35

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