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Neue Förderung fürs Energiesparen:
EPS-Dämmung ab 2020 von der Steuer absetzen

Der Staat belohnt Energiesparer: Am 01.01.2020 trat die neue steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen in Kraft. Sie stellt eine vergleichsweise unbürokratische Alternative zu den bereits bestehenden Förderprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen dar. So muss sie beispielsweise nicht im Vorhinein beantragt werden und auch eine Beratung durch einen Energieeffizienz-Experten ist nicht verpflichtend. Hausbesitzern, die ihr Haus mit EPS dämmen wollen, steht frei, für welche Art der Förderung sie sich entscheiden.


Die Steuerförderung im Überblick

Hausbesitzer, die ihr Gebäude selbst bewohnen, können ab dem Jahr 2020 energetische Maßnahmen bei der tariflichen Einkommensteuer geltend machen. Dazu zählen unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken. Die Steuerermäßigung kann noch im selben Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten sowie in den beiden darauffolgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Wichtig ist, dass sich das Gebäude innerhalb der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befindet und älter als zehn Jahre ist.


Höhe und Staffelung der Steuerförderung für Gebäudesanierung

Drei Jahre Steuervorteile nutzen

Die Höhe der Förderung für EPS-Dämmung richtet sich nach den Kosten. Insgesamt können 20% der Aufwendungen, aber maximal 40.000€ über drei Jahre abgesetzt werden. Im Detail gliedert sich die Ermäßigung wie folgt:

  • 7%, maximal jedoch 14.000€ im Jahr des Abschlusses der Arbeiten
  • 7%, maximal jedoch 14.000€ im 2. Jahr
  • 6%, maximal jedoch 12.000€ im 3. Jahr

Anrechenbar sind sowohl die Kosten für die Montage als auch die Materialkosten. Sollten mehrere Maßnahmen, beispielsweise die Dämmung von Fassade und Dach, im gleichen Jahr abgeschlossen werden, kann die Förderung für alle Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Die Höchstgrenze von 40.000€ bleibt jedoch bestehen. Aufwendungen für einen Energieberater, der die Arbeiten begleitet beziehungsweise beaufsichtigt, können sogar zu 50% geltend gemacht werden, wenn der Energieberater vom BAFA für das Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude" zugelassen ist.



Gewusst wie: Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

Damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese können der zugehörigen Verordnung entnommen werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Der neue U-Wert der Außenwand beträgt 0,20 W/(m²K) oder weniger.
  • Bei Baudenkmälern steigt dieser Wert auf 0,45 W/(m²K).
  • Im Perimeterbereich beträgt der U-Wert maximal 0,25 W/(m²K).
  • Schräg- und Flachdächer weisen einen U-Wert von 0,14 W/(m²K) auf.
  • Die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurden eingehalten.
  • Es liegt eine bereits bezahlte Rechnung (die Zahlung muss eingegangen sein) für die energetische Maßnahme vor, welche die Adresse des Gebäudes enthält.
  • Die Durchführung wurde nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen.
  • Die EPS-Dämmung wurde von einem Fachunternehmen angebracht, das die Erfüllung der genannten Vorgaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigt.

In dem vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichten Muster sind Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Bescheinigung strikt festgelegt. Eine Abweichung von der Vorlage ist nicht zulässig. Beinhaltet das Muster jedoch Sachverhalte, die für ein Sanierungsvorhaben nicht relevant sind, so kann die entsprechende Zeile weggelassen werden. Ebenfalls zulässig ist das Hinzufügen weiterer erforderlicher Zeilen.

Ist die Höhe der Aufwendungen in der Bescheinigung falsch angegeben, ist es möglich, eine ergänzende Bescheinigung auszustellen. Dies muss jedoch im neuen Dokument explizit gekennzeichnet werden.

Die Bescheinigung kann dem Bauherrn in ausgedruckter oder elektronischer Form zugeschickt werden und muss folgende Punkte in exakt derselben Reihenfolge beinhalten:

  1. Der Name des Unternehmens sowie die Kontaktdaten samt Steuernummer

  2. Name und Anschrift des Eigentümers

  3. Das Gewerk des Fachunternehmens

  4. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sowie die dabei erfüllten Mindestanforderungen

  5. Die Kosten für Material, Montage, Inbetriebnahme etc. einzeln aufgelistet

  6. Beginn und Ende der Sanierungsmaßnahmen

Hinzu kommen – falls zutreffend – Angaben zur ener­getischen Baube­gleitung und Fach­planung durch einen Energie­effizienz-Experten sowie zur Installation eines Gas-Brennwertkessels, und schließlich eine Auflistung sämtlicher Nachweise, die der Handwerker dem Hausbesitzer ausgehändigt hat.


Wichtig: Die Bescheinigung ist nur mit Datum, Stempel und Unterschrift des Fachunternehmens gültig!


Eingeschränkte Kombinierbarkeit

Die Steuerermäßigung ist nicht mit anderen Ermäßigungen oder Förderungen kombinierbar. Werden die Kosten beispielsweise als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Handwerkerleistungen usw. in der Steuererklärung geltend gemacht, ist eine steuerliche Förderung der energetischen Maßnahmen nicht zulässig. Auch eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerförderung und öffentlicher Fördermittel, zum Beispiel in Form von Krediten oder Zuschüssen der KfW oder des BAFA, ist nicht möglich. Für Hausbesitzer bedeutet das: zuerst ein detailliertes Angebot des Fachhandwerkers einholen und anhand dessen genau durchkalkulieren, welche Art der Förderung sich am meisten lohnt. Zur Unterstützung können Online-Fördergeldservices oder natürlich qualifizierte Energieberater herangezogen werden.



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25.04.2023 20:00:53

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